Bundestagswahl und Landtagswahl 2021

Einsichtnahme in das Wählerverzeichnis

Nr.11/2021  | 20.08.2021  | LWL MV  | LAiV - Landeswahlleitung Mecklenburg-Vorpommern

Wahlberechtigte können am 26. September 2021 ihr Wahlrecht nur ausüben, wenn sie in ein Wählerverzeichnis eingetragen sind. 

Mit Stichtag 15. August 2021 (42. Tag vor der Wahl) haben die Gemeindebehörden das für beide Wahlen verbundene Verzeichnis der Wahlberechtigten angelegt. Im Wählerverzeichnis sind von Amts wegen alle Wahlberechtigten eingetragen, die am Stichtag bei der Meldebehörde für eine alleinige Wohnung, bei mehreren Wohnungen für die Hauptwohnung im Wahlbezirk gemeldet sind. Wahlberechtigt zur Landtagswahl sind alle Deutschen, die seit 37 Tagen in Mecklenburg-Vorpommern nach dem Melderegister ihre Wohnung haben oder, wenn sie keine Wohnung haben, sich gewöhnlich im Land aufhalten.

Entsteht oder erlischt die Wahlberechtigung zur Landtagswahl durch Zu- oder Wegzug zwischen dem 42. und 37. Tag, korrigiert die Gemeindebehörde das Wählerverzeichnis von Amts wegen. 

Wahlberechtigte werden auf Antrag in ein Wählerverzeichnis aufgenommen, wenn sie sich bis zum 3. September 2021 (Landtagswahl) oder 5. September 2021 (Bundestagswahl) bei der zuständigen Meldebehörde für eine Wohnung anmelden. Wer im gesamten Bundesgebiet keine Wohnung hat und auch bei keiner anderen Gemeindebehörde einen Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis gestellt hat, wird in das Wählerverzeichnis aufgenommen, wenn er sich im Wahlbezirk, ohne eine Wohnung zu haben, sonst gewöhnlich aufhält und dies durch eine Versicherung an Eides statt gegenüber der Gemeindebehörde nachweist. 

Die Möglichkeit des Antrags auf Eintragung in das Wählerverzeichnis ist besonders relevant für Auslandsdeutsche, da diese nicht von Amts wegen in das Wählerverzeichnis aufgenommen werden. Sie müssen, wenn sie an der Bundestagswahl teilnehmen wollen, spätestens am 5. September 2021 einen schriftlichen Antrag bei ihrer zuständigen Gemeinde – zumeist die letzte Meldeadresse in der Bundesrepublik Deutschland – stellen und bekommen dann den Wahlschein und die Briefwahlunterlagen für die Bundestagswahl zugesendet. Eine Teilnahme an der Landtagswahl ist für Auslandsdeutsche nicht möglich. 

Wer in das Wählerverzeichnis eingetragen ist, erhält von der Gemeindebehörde spätestens am 4. September 2021 eine schriftliche Wahlbenachrichtigung, die auch einen Antrag für die Teilnahme an der Briefwahl enthält. 

Das Wählerverzeichnis kann in der Zeit vom 6. bis 10. September 2021 in den Gemeindebehörden eingesehen werden. Die Gemeindebehörde macht spätestens am 2. September 2021 öffentlich bekannt, wo und unter welchen Voraussetzungen das Wählerverzeichnis eingesehen werden kann. Die Einsichtnahme beschränkt sich dabei in der Regel auf die Überprüfung der Richtigkeit und Vollständigkeit der Daten zur eigenen Person. Wer das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann bis spätestens 10. September 2021 bei der Gemeindebehörde Einspruch erheben.

Die Wählerverzeichnisse werden spätestens am Tag vor der Wahl (25. September 2021) durch die zuständigen Gemeindebehörden abgeschlossen. Sie stehen am Wahltag den Wahlvorständen zur Verfügung und dienen in den Wahllokalen dem Nachweis der Wahlberechtigung sowie der ausgegebenen Wahlscheine und Briefwahlunterlagen.