Bundestagswahl und Landtagswahl 2021

Wichtig ist die Zweitstimme

Nr.23/2021  | 22.09.2021  | LWL MV  | LAiV - Landeswahlleitung Mecklenburg-Vorpommern

Bei den Wahlen zum 20. Deutschen Bundestag und zum 8. Landtag Mecklenburg-Vorpommern am 26. September 2021 können die Wähler pro Wahl zwei Stimmen, eine Erst- und eine Zweitstimme, vergeben. 

Die Erststimme steht auf dem Stimmzettel auf der linken Seite. Mit ihr wird der Direktkandidat des Wahlkreises des Wählers mit einfacher Mehrheit gewählt. Der Wähler entscheidet also unmittelbar, wer ihn im Parlament vertritt.  Bei Stimmengleichheit entscheidet das vom Kreiswahlleiter zu ziehende Los. 

Mit der Zweitstimme, die auf der rechten Seite des Stimmzettels abgegeben werden kann, wird eine Partei und damit die Kandidaten auf deren Landesliste gewählt. Die Zweitstimme ist die wichtigere Stimme von beiden Stimmarten, weil sie über die Sitzverteilung im Parlament entscheidet. 

Beide Stimmen können unabhängig voneinander abgegeben werden. Ebenso zulässig ist die Abgabe nur einer Stimme. 

Die Zahl der Sitze der einzelnen Parteien im Parlament wird nach der Anzahl der von ihnen erworbenen gültigen Zweitstimmen berechnet. Parteien mit weniger als fünf Prozent der Zweitstimmen im Wahlgebiet (Fünf-Prozent-Klausel) werden bei dieser Berechnung nicht berücksichtigt. Bei der Bundestagswahl ergibt sich eine Besonderheit: Die Grundmandatsklausel. Diese besagt, dass auch Parteien, die weniger als 5 Prozent der Zweitstimmen erhalten haben, bei der Verteilung der Parlamentssitze bedacht werden, wenn sie in mindestens drei Wahlkreisen ein Direktmandat erhalten haben. Eine solche Klausel kennt das Landeswahlrecht nicht. 

Einen sicheren Platz im Parlament hat, wer die meisten Erststimmen in seinem Wahlkreis auf sich vereint und diesen somit direkt gewinnt. Zur Bundestagswahl 2021 gibt es sechs Direktmandate, zur Landtagswahl 2021 sind es 36. Alle weiteren Plätze im Parlament werden von Listenkandidaten besetzt. Die Direktmandate werden auf die für die Landesliste jeder Partei ermittelten Sitze entsprechend dem Zweitstimmenergebnis angerechnet. Sollte eine Partei mehr Sitze durch die Erststimme erhalten, als ihr nach den Zweitstimmen zustehen, bleiben diese als sogenannte Überhangmandate bestehen. Um die Verteilung der Sitze im Parlament nach dem Zweitstimmenergebnis aufrecht zu erhalten, werden weitere Mandate an die anderen Parteien erteilt (Ausgleichsmandate), bis das Verhältnis wiederhergestellt ist. So kann sich die Zahl der Mandatsträger über die gesetzlich vorgeschriebenen 598 für den Deutschen Bundestag und 71 für den Landtag Mecklenburg-Vorpommern erhöhen.