Aufsicht

Gemäß Geoinformations- und Vermessungsgesetz Mecklenburg-Vorpommern (GeoVermG M-V) werden die Aufgaben des amtlichen Vermessungswesens wahrgenommen durch:

1. das Ministerium für Inneres und Europa als oberste Vermessungs- und Geoinformationsbehörde
2. das Landesamt für innere Verwaltung (LAiV) als obere Vermessungs- und Geoinformationsbehörde
3. die Landräte und Oberbürgermeister als untere Vermessungs- und Geoinformationsbehörden (uVGB) im übertragenen Wirkungskreis ihrer Gebietskörperschaften
4. die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure (ÖbVI) als Träger eines öffentlichen Amtes im Rahmen des Gesetzes über die Berufsordnung der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure im Land Mecklenburg-Vorpommern  
5. andere Behörden, bei denen eine Beamtin oder ein Beamter mit den Zugangsvoraussetzungen für das zweite Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 nach § 14 Absatz 4 Nummer 1 und Nummer 2 Buchstabe a des Landesbeamtengesetzes im Bereich des Vermessungswesens oder eine vergleichbar qualifizierte beschäftigte Person die Liegenschaftsvermessungen im Sinne dieses Gesetzes leitet und diese der Erfüllung von Aufgaben ihrer Träger dienen
6. die Landgesellschaft Mecklenburg-Vorpommern mbH, wenn eine bei ihr beschäftigte Person die Zugangsvoraussetzungen nach Nummer 5 erfüllt und Liegenschaftsvermessungen im Sinne dieses Gesetzes leitet. Umfasst sind die Durchführung von Siedlungsverfahren nach dem Reichssiedlungsgesetz sowie Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur, zur Feststellung und Neuordnung der Eigentumsverhältnisse im ländlichen Raum oder Maßnahmen, die im Zusammenhang mit dem Umwelt- und Naturschutz stehen.

Das LAiV unterliegt der Aufsicht des Ministeriums für Inneres und Europa.

Das LAiV übt die Fachaufsicht über die o. a. Aufgabenträger Nummer 3 und 6 und die Aufsicht über die Stellen nach Nummer 4 aus. 

Ziele der Fachaufsicht des LAiV sind:

  • fachbezogene Prüfung und Sicherung der recht- und zweckmäßigen Aufgabenwahrnehmung,
  • Beratung und Unterstützung in Fragen des amtlichen Vermessungswesens,
  • Einflussnahme auf eine landesweit einheitliche Aufgabenqualität auf möglichst hohem Niveau.

Ziele der Aufsicht des LAiV sind:

  • Prüfung und Sicherung der recht- und zweckmäßigen Berufsausübung,
  • Beratung in Fragen des amtlichen Vermessungswesens und der Berufsausübung der ÖbVI,
  • Durchsetzung einer landesweit einheitlichen Berufsausübung auf möglichst hohem Niveau.

Kontakt

Hausanschrift
Landesamt für innere Verwaltung
Amt für Geoinformation, Vermessungs- und Katasterwesen
Lübecker Straße 289
19059 Schwerin
Telefon: 0385 588-56332

§   RECHTSVORSCHRIFTEN

GESETZ
Gesetz über das amtliche Geoinformations- und Vermessungswesen (Geoinformations- und Vermessungsgesetz - GeoVermG M-V)
Gesetz über die Berufsordnung der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure im Land Mecklenburg-Vorpommern (BO-ÖbVI M-V)
VERORDNUNG
Kostenverordnung für Amtshandlungen im amtlichen Vermessungswesen (Vermessungskostenverordnung - VermKostVO M-V)
Verordnung über die Bestellung, die Berufsausübung und die Führung eines Dienstsiegels der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure (ÖbVI-VO)

§ VERWALTUNGSVORSCHRIFTEN

AdV

Amtliches Vermessungswesen in Deutschland

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ÖbVI in MV

interaktive Karte zu den Standorten der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure in Mecklenburg-Vorpommern

Standorte der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure in MV

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