Amtliche Statistik

Arbeitsweise der amtlichen Statistik

Ohne Gesetz keine Statistik:

Bundesstatistikgesetz

Landesstatistikgesetz

Als Teil der öffentlichen Verwaltung ist die amtliche Statistik an die gesetzlichen Regeln für das Verwaltungshandeln gebunden. Da statistische Befragungen in die Privatsphäre des Einzelnen eingreifen (Artikel 2 des Grundgesetzes garantiert die persönlichen Freiheitsrechte), sind sie nur auf der Grundlage von entsprechenden Gesetzen möglich (Prinzip des Gesetzesvorbehalts).

Die Entscheidung, welche statistischen Erhebungen durchgeführt werden, liegt somit beim Gesetzgeber (Prinzip der Legalisierung) .Als „Grundgesetz“ der amtlichen Statistik ist das „Gesetz über die Statistik für Bundeszwecke“ (kurz: Bundesstatistikgesetz) anzusehen, das deren Auftrag und Arbeitsweise bei der Durchführung von Bundesstatistiken regelt. Es findet in den Landesstatistikgesetzen der Bundesländer, so in dem Mecklenburg-Vorpommerns vom 28. Februar 1994, eine Ergänzung. Diese benennen die Aufgaben der Landesämter und regeln vor allem die Durchführung von Landes- und Kommunalstatistiken.

Spezielle Statistikgesetze des Bundes regeln die Durchführung von Statistiken in den einzelnen Bereichen, z. B. das Agrarstatistikgesetz oder das Gesetz über Statistiken im Produzierenden Gewerbe.

 

Qualitätshandbuch der Statistischen Ämter des Bundes und der Länder

Die Qualität statistischer Daten hat in der amtlichen Statistik seit jeher eine große Bedeutung. Die statistischen Ämter sind als die führenden Anbieter qualitativ hochwertiger statistischer Informationen über Deutschland anerkannt. Ziel ist es, das erreichte Qualitätsniveau weiterhin zu gewährleisten und auszubauen. Deshalb haben die Statistischen Ämter des Bundes und der Länder ein Qualitätshandbuch entwickelt und verabschiedet.

Das Qualitätshandbuch beschreibt den Rahmen zur Sicherstellung der Datenqualität in der deutschen amtlichen Statistik. Es soll zum einen die Nutzerinnen und Nutzer statistischer Daten über das Management zur Sicherung der Qualität statistischer Ergebnisse informieren, zum anderen den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Statistischen Ämter des Bundes und der Länder sowie weiterer Stellen in Deutschland, die amtliche Statistiken erstellen, als Leitfaden dienen.

(Quelle: Statistisches Bundesamt)

Qualitätshandbuch der Statistischen Ämter des Bundes und der Länder

 

Code of Practice – Verhaltenskodex für europäische Statistiken

Der "Ausschuss für das Europäische Statistische System" hat erstmals im Mai 2005 einen "Verhaltenskodex für europäische Statistiken" (Code of Practice) verabschiedet.

Der Verhaltens­kodex für europäische Statistiken besteht aus 16 Grundsätzen, die den institutionellen Rahmen, die Statistik­produktion und den Output abdecken. Für jeden der 16 Grundsätze sind Indikatoren zur Überprüfung der Umsetzung enthalten. Der Verhaltens­kodex soll sicher­stellen, dass die innerhalb des ESS erstellten Statistiken relevant sind sowie zeitnah und zuverlässig erstellt werden und den Grundsätzen der fachlichen Unabhängigkeit, Unparteilichkeit und Objektivität entsprechen. Der Verhaltens­kodex wurde 2011 und 2017 überarbeitet. Die letzte Überarbeitung wurde am 16. November 2017 vom ESS-Ausschuss angenommen.

Code of Practice – Verhaltenskodex für europäische Statistiken

 

Arbeitsteilung zwischen den Statistischen Ämtern des Bundes und der Länder

Entsprechend dem föderalen Staatsaufbau der Bundesrepublik Deutschland gibt es neben der horizontalen Gewaltenteilung zwischen Legislative, Exekutive und Rechtsprechung auch eine ausgeprägte vertikale Gewaltenteilung zwischen dem Bundesstaat und den Ländern.

Danach haben die Länder Verwaltungshoheit und führen Bundesgesetze als eigene Angelegenheit aus. Artikel 73 des Grundgesetzes gibt dem Bund zwar das Recht, Statistiken für Bundeszwecke anzuordnen, bei ihrer Durchführung verfügt der Bund aber über keinerlei Weisungsbefugnis gegenüber den Ländern. Dementsprechend sind Aufgaben und Entscheidungsbefugnisse der amtlichen Statistik regional dezentralisiert. Als Zentralbehörde hat das Statistische Bundesamt vor allem die Aufgabe, Bundesstatistiken methodisch und technisch vorzubereiten, damit bundesweit einheitliche Ergebnisse gewonnen werden können, sowie die Bundesergebnisse zusammenzustellen und zu veröffentlichen.

Den statistischen Ämtern der Länder obliegt dagegen die Aufgabe der Datenerhebung und Datenaufbereitung sowie der Ermittlung und Auswertung der Landesergebnisse; sie sind keine dem Statistischen Bundesamt nachgeordneten Behörden, sondern organisatorisch und finanziell vom Bund völlig unabhängig.

  • DDR-Statistik: Herrschaftswissen einer staatstragenden Partei

Die Rolle der amtlichen Statistik in einem demokratischen Staat zeigt sich in den neuen Bundesländern vor allem im Vergleich mit der ehemaligen DDR. Entsprechend den Zielen und Grundprinzipien des sozialistischen Gesellschaftsmodells (wirtschaftliches Wachstum auf der Grundlage des staatlichen Eigentums an den Produktionsmitteln und zentraler staatlicher Planung und Leitung unter Hegemonie einer staatstragenden Partei) war die amtliche Statistik der DDR als integraler Bestandteil des zentralistischen Staatsapparates vor allem ein Instrument der staatlichen Plankontrolle, die systemgemäß in erster Linie die Träger der Planaufgaben, die Betriebe, im Blick hatte. Unter den Bedingungen einer geschlossenen Gesellschaft, des Ost- West-Systemwettbewerbs, der Abschottung und des Kalten Krieges war die Informationsarbeit der amtlichen Statistik der DDR stark nach innen gerichtet (politische Führung, Staat), sodass der Öffentlichkeitsarbeit entsprechend der Systemlogik mehr die selektive Information über die „Erfolge beim sozialistischen Aufbau“ vorbehalten blieb.

  • Bundesstatistik: Element des Meinungsbildungsprozesses in einer lebendigen Demokratie

Eine ganz andere Rolle hingegen spielt die amtliche Statistik in einer offenen, demokratischen, auf Privateigentum und Wettbewerb beruhenden Gesellschaft. Neben der Bereitstellung von Informationen für die unmittelbare Tätigkeit des Staates (Planung, Durchführung und Kontrolle seiner Maßnahmen) ist es vornehmliche Aufgabe der amtlichen Statistik, alle gesellschaftlich relevanten Gruppen mit Informationen zu versorgen: die Politik (politische Parteien, Gewerkschaften, Berufs- und Interessenverbände), die Wirtschaft (Unternehmen und ihre Verbände), die Wissenschaft und nicht zuletzt die breite Öffentlichkeit. Statistische Ergebnisse, z. B. über den Arbeitsmarkt, die konjunkturelle Lage, das Wirtschaftswachstum, die Staatsverschuldung, die Steuerbelastung, den Bevölkerungsrückgang, sind in einem demokratischen Staat eine wichtige Voraussetzung dafür, dass politische Entscheidungen auf der Grundlage klarer Fakten öffentlich diskutiert werden und Politik an ihren Zielsetzungen gemessen werden kann. Die amtliche Statistik ist somit, ähnlich wie die Presse, ein wichtiges Element des Meinungsbildungsprozesses in der Demokratie und somit ein Instrument der Kontrolle der Regierenden durch den Bürger. Im so genannten Volkszählungsurteil von 1983 bestätigte das Bundesverfassungsgericht diese Bedeutung der amtlichen Statistik als „unentbehrliche Handlungsgrundlage für eine am Sozialstaatsprinzip orientierte staatliche Politik“.

Zusammenwirken aller am Entstehen einer amtlichen Statistik Beteiligten

Ablauf von Bundesstatistiken (Schema)

Die weitgehende fachliche Zentralisierung der staatlichen Statistiken in den speziell hierfür geschaffenen Statistikämtern ermöglicht eine Zusammenführung der einzelnen Statistiken zu einem statistischen Gesamtsystem, das dem Nutzer ein Gesamtbild der Gesellschaft vermittelt und einen unkomplizierten und schnellen Zugang zu den Ergebnissen ermöglicht.

Aufgaben der amtlichen Statistik

Laufende Bereitstellung statistischer Informationen über alle gesellschaftlichen Bereiche für Politik, Wirtschaft, Wissenschaft und Bürger

Die Aufgabe der heutigen amtlichen Statistik in Deutschland besteht darin, die für die Willensbildung in einer demokratischen Gesellschaft notwendigen statistischen Informationen über Zustand und Entwicklung von Gesellschaft, Wirtschaft, öffentlichem Sektor und Umwelt laufend bereitzustellen.

Diese Informationen sollen in die Entscheidungsgrundlagen der Entscheidungsträger in Politik und Wirtschaft einfließen, der Wissenschaft den „Rohstoff“ für die empirische Forschung liefern und den Bürger über die wirtschaftliche und soziale Lage im Lande informieren.

(Amtliche Statistik - Ein konstitutives Element des demokratischen Staates, Statistisches Landesamt Mecklenburg-Vorpommern (Lizenzierter Nachdruck des Statistischen Bundesamtes, Wiesbaden 1998))

 

Das Statistikprogramm als Basis für ein Gesamtbild der Gesellschaft

Entsprechend dieser Rolle als Informationslieferant sind Aufbau und Weiterentwicklung der amtlichen Statistik so angelegt, dass sie mit Statistiken aus allen gesellschaftlichen Bereichen ein geschlossenes Gesamtsystem zur Beobachtung der gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Entwicklung bildet und somit ein statistisches Gesamtbild der gesellschaftlichen, wirtschaftlichen und ökologischen Situation, ihrer Strukturen, Entwicklungen und Zusammenhänge ermöglicht.

Insofern ist es eine Hauptaufgabe der amtlichen Statistik, Basisinformationen für Staat und Gesellschaft bereitzustellen. Somit kann die amtliche Statistik auch als informationelle Infrastruktureinrichtung der Gesellschaft betrachtet werden.


Das Statistikprogramm umfasst zurzeit circa 250 Einzelstatistiken des Bundes und (vereinheitlichte) der Länder und wird entsprechend dem technisch-wirtschaftlichen Fortschritt ständig weiterentwickelt.
Am deutlichsten wird der Systemcharakter dieses Programms an den Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen, in die Daten aus Statistiken aller Bereiche einfließen und die ein ökonomisches Abbild der Volkswirtschaft sowohl im Ganzen als auch in den Regionen ermöglicht. Stichworte wie Umweltökonomische Gesamtrechnungen, Dienstleistungsstatistik, Biotechnologie-Statistiken verweisen auf inhaltliche Entwicklungsrichtungen.

Damit das Datenangebot der amtlichen Statistik in einer sich dynamisch entwickelnden Wirtschaft und Gesellschaft immer auf der Höhe der Zeit bleibt, erfolgt die Weiterentwicklung des statistischen Programms gemeinsam mit den Nutzern und Auskunftsgebenden.

Alle vier Jahre untersucht der Statistische Beirat, das gesamtstaatliche Gremium der wichtigsten Nutzer und Befragten der amtlichen Statistik, wo es neuen dringlichen Informationsbedarf gibt und welche Statistiken entbehrlich geworden sind. Das entsprechende Gremium auf Landesebene ist der Statistische Landesausschuss in Bezug auf Landes- und Kommunalstatistiken.

Auftrag der amtlichen Statistik

Arbeitsprinzipien der Statistischen Ämter

Folgende Grundsätze ergeben sich für die Arbeit der statistischen Ämter:

  • umfassende Information der Öffentlichkeit über die Ergebnisse der amtlichen Statistik, z. B. in Pressemitteilungen, Pressekonferenzen, in Zahlenberichten und Textanalysen
  • Datenschutz, wo Informationen einzelnen Personen, Unternehmen oder sonstigen Institutionen zuzuordnen sind. Maßstab ist das vom Bundesverfassungsgericht im so genannten Volkszählungsurteil definierte „Recht auf informationelle Selbstbestimmung“, wonach jeder Mensch grundsätzlich selbst über die Preisgabe und Verwendung seiner persönlichen Daten bestimmt. Somit werden solche Informationen streng vertraulich behandelt (statistische Geheimhaltung), ausschließlich für statistische Zwecke verwendet und dürfen nicht an Dritte weitergegeben werden. Es gilt der Grundsatz der strikten Trennung von Statistik und Verwaltung.
  • Die Ergebnisse der amtlichen Statistik müssen den Grundsätzen der Objektivität, Neutralität und wissenschaftlichen Unabhängigkeit entsprechen (Paragraf 1 des Bundesstatistikgesetzes). Nur wenn die amtlichen Statistiken diesen Kriterien genügen, können sie von allen gesellschaftlichen Gruppen als vertrauenswürdig anerkannt werden.

Arbeitsprinzipien des Statistischen Amtes Mecklenburg-Vorpommern

Das Statistische Amt ist für die Durchführung von Bundes- und Landesstatistiken sowie für statistische Erhebungen aufgrund unmittelbar geltender Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaften zuständig.
Grundlage für seine Arbeit sind das Bundes- und das Landesstatistikgesetz.

Daraus ergeben sich folgende Aufgaben bzw. Aufträge:

  • EU-, Bundes- und Landesstatistiken erheben und aufbereiten sowie statistische Ergebnisse zusammenstellen, auswerten, darstellen und veröffentlichen,
  • Landesstatistiken methodisch und technisch vorbereiten und weiterentwickeln sowie bei der Vorbereitung und Weiterentwicklung von EU- und Bundesstatistiken mitwirken,
  • Volkswirtschaftliche und Umweltökonomische Gesamtrechnungen sowie andere Gesamtsysteme statistischer Daten für Bundes- und Landeszwecke darstellen und veröffentlichen,
  • das statistische Informationssystem des Landes einrichten, betreiben und inhaltlich und technisch weiterentwickeln sowie an der Koordinierung von speziellen Informationssystemen anderer Stellen des Landes mitwirken,
  • wissenschaftliche Analysen, Prognosen und Modellrechnungen auf der Grundlage statistischer Daten vornehmen,
  • auf Anforderung insbesondere der Europäischen Union, oberster Bundesbehörden oder oberster Landesbehörden Forschungsaufträge ausführen, Gutachten erstellen und sonstige Arbeiten statistischer Art durchführen,
  • die Behörden und Gerichte des Landes, die Landkreise, kreisfreien Städte, Ämter und amtsfreien Gemeinden sowie die sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts in statistischen Angelegenheiten beraten und unterstützen,
  • an der Vorbereitung von Rechts- und Verwaltungsvorschriften mitwirken, die die Bundes- und Landesstatistik betreffen,
  • bei der Durchführung von allgemeinen Wahlen und Volksabstimmungen mitwirken,
  • sonstige durch Rechtsvorschrift oder durch die fachlich zuständige oberste Landesbehörde im Einvernehmen mit dem Innenminister übertragene Aufgaben wahrnehmen.

 

Anforderungen an die Statistik von Nutzern, Auskunftgebenden und seitens der EU

Neue Anforderungen an die amtliche Statistik ergeben sich auch aus dem immer stärkeren wirtschaftlichen Zusammenwachsen Europas. So machte die Vollendung des Europäischen Binnenmarktes die gemeinschaftsweite Harmonisierung nationaler Statistiken, die bis dahin kaum vergleichbar waren, die Einführung einer europäisch einheitlichen Wirtschaftszweig-Klassifikation sowie den Aufbau umfassender Unternehmensregister für alle Mitgliedstaaten der Europäischen Union notwendig. Zahlreiche Verordnungen und Richtlinien der Europäischen Union haben in den letzten Jahren dazu geführt, dass das Programm der Bundesstatistik zu einem erheblichen Teil durch europäische Vorgaben festgelegt ist.

Die Bemühungen, diesen Vorgaben sowie den Erfordernissen der inhaltlichen Weiterentwicklung des Statistikprogramms immer in vollem Umfang gerecht zu werden, werden allerdings durch die Begrenzungen erschwert, die sich aus der Kassenlage der öffentlichen Haushalte ergeben.
Die sich an die Weiterentwicklung der amtlichen Statistik ergebenen Anforderungen sind jedoch nicht nur inhaltlicher Art. Die enormen Fortschritte auf dem Gebiet der Informationstechnik, deren Anwendungsbedeutung sich ja in dem Begriff von der „Informationsgesellschaft“ spiegelt, ermöglichen grundlegende technisch-organisatorische Verbesserungen in der Arbeitsweise der Statistik. Schwerpunkte sind dabei die weitere Rationalisierung der Arbeitsabläufe durch den Einsatz moderner Informationstechnologien und die Verbesserung des Informationsangebots auf dieser Grundlage, z. B. über das Internet.

Der schnelle technische, wirtschaftliche und gesellschaftliche Wandel in einer sich globalisierenden Welt stellt große Herausforderungen auch an die amtliche Statistik. Damit sie diese Herausforderungen bewältigen und auch in Zukunft ihre Funktion als der Dienstleister erfüllen kann, der Politik, Wirtschaft, Wissenschaft und Gesellschaft mit objektiven, neutralen und wissenschaftlich unabhängigen Informationen versorgt, braucht sie auch Zuspruch und Unterstützung aus diesen Bereichen.

100 gute Gründe für die amtliche Statistik

Gesellschaftlicher Nutzen der amtlichen Statistik
– oder: "Was geschähe ohne amtliche Daten über …?"

Anhand von Beispielen aus statistischen Sachgebieten wird dargestellt, was wäre, wenn es genau diese Statistik nicht (mehr) gäbe? Was geschähe, wenn keine verlässlichen und allgemein anerkannten (weil amtliche) Daten vorliegen? Welche Institution und welches Verfahren wären betroffen und welche Aufgaben könnten nicht mehr oder aufgrund einer unzureichenden Datengrundlage nur eingeschränkt erfüllt werden? Wer wäre besonders auf Schätzungen oder auf alternative, nicht amtliche, Datenerhebungen angewiesen?

 Wozu Bevölkerungsstatistiken?
 Wozu Infrastrukturstatistiken?
 Wozu Wirtschafts- und Finanzstatistiken?

Gesellschaftlicher Nutzen der amtlichen Statistik – Gesamtausgabe "Mehr als 100 gute Gründe für die amtliche Statistik"