Gebäude- und Wohnungszählung
Gebäude- und Wohnungszählung in Mecklenburg-Vorpommern
Die Gebäude- und Wohnungszählung ist eine flächendeckende und vollzählige Erfassung aller Gebäude mit Wohnraum und bewohnten Unterkünften sowie den darin befindlichen Wohnungen. Dazu wurden in Mecklenburg-Vorpommern über 400.000 Eigentümerinnen und Eigentümer, Erbbauberechtigte, Verwaltungen sowie die sonstigen Verfügungsberechtigten der Gebäude oder Wohnungen durch das Statistische Amt Mecklenburg-Vorpommern befragt. Somit wurde der Gebäude- und Wohnungsbestand sowie die Wohnsituation der Bevölkerung erfasst. Die Ergebnisse der Gebäude- und Wohnungszählung bilden eine wichtige Grundlage für wohnungspolitische Entscheidungen und Maßnahmen in der Raumplanung.
Vorbereitung
Im Jahr 2018 begann im Statistischen Amt Mecklenburg-Vorpommern die Vorbereitung der Gebäude- und Wohnungszählung. Intensive Recherchearbeiten durch das Statistische Amt wurden durchgeführt. Für die Ermittlung der Eigentümerinnen, Eigentümer oder Verwaltungen von für die Gebäude- und Wohnungszählung relevanten Anschriften wurden Daten aus Verwaltungsregistern genutzt, z. B. Angaben der Grundsteuerstellen oder Vermessungsämter.
Des Weiteren wurden Unternehmen der Wohnungswirtschaft recherchiert. Aufgrund ihrer Vielzahl an Gebäuden und Wohnungen wurden diese gesondert behandelt. Anfang 2019 erfolgte eine erste Kontaktaufnahme seitens des Statistischen Amtes Mecklenburg-Vorpommern. Dabei ging es um Informationen zu Kontaktpersonen und zur Anzahl der verwalteten Gebäude und Wohnungen. Das statistische Amt forderte von allen Unternehmen der Wohnungswirtschaft Bestandslisten an. Diese Listen beinhalteten alle Gebäudeanschriften, die sich zu dem Zeitpunkt im Eigentum oder in der Verwaltung des Unternehmens befanden. Durch die Verschiebung des Zensus in das Jahr 2022 war eine Aktualisierung der Bestandslisten notwendig geworden. Somit erfolgte, nachdem Anfang des Jahres 2020 die Listen übermittelt wurden, im August 2021 die Anforderung einer Aktualisierungslieferung dieser Bestandslisten, ggf. erweitert durch eine Eigentümerliste. Ziel war es, Veränderungen in den Beständen zu erfassen. Anhand weiterer Merkmale wurde festgelegt, welche Unternehmen der Wohnungswirtschaft in der Gebäude- und Wohnungszählung zu den Auskunftspflichtigen zählen oder ob stattdessen andere Eigentümerinnen und Eigentümer ausgewählt werden mussten.
Vorerhebung
Die Vorerhebung (bei den Gemeinschaftsunterkünften; im Frühjahr 2019) war ein wichtiger Bestandteil der Vorbereitungsarbeiten zur Gebäude- und Wohnungszählung 2022. Die Vorerhebung diente dazu, den vorliegenden Eigentümerbestand auf Aktualität und Vollständigkeit zu überprüfen. Auch der Kreis der zu Befragenden in der Haupterhebung im Mai 2022 sollte damit geklärt werden. Es sollten bestehende Unklarheiten und Lücken bezüglich Wohnobjekten und Eigentümern geklärt sowie geschlossen werden.
Ab September 2021 wurden in diesem Rahmen rund 85.000 Eigentümerinnen und Eigentümer und zum Teil auch Verwalterinnen und Verwalter von Wohnraum durch das Statistische Amt Mecklenburg-Vorpommern befragt. Dies umfasste nur eine Teilmenge der Befragten für die Hauptbefragung im Mai 2022. Für die Vorerhebung ausgewählte Personen erhielten in ihrem Anschreiben Zugangsdaten zum Online-Fragebogen.
In der Vorerhebung bezogen sich die Fragen hauptsächlich auf die Aktualität des Eigentumsverhältnisses zum derzeitigen Zeitpunkt sowie zum Zensus-Stichtag am 15. Mai 2022. Des Weiteren wurde geklärt, ob sich an der im Fragebogen angegebenen Gebäudeanschrift Wohnraum befand oder ob es sich ggf. um Gewerbefläche, eine Garage etc. handelte.
Pilotstudie
Zur Vorbereitung der Gebäude- und Wohnungszählung fand im September und Oktober 2019 bundesweit bereits ein erster Bürgerkontakt in Form einer quantitativen Pilotstudie statt. In welcher der für die Haupterhebung vorgesehene Online-Fragebogen vorab unter möglichst echten Bedingungen erprobt wurde . Ziel war es, den Online-Fragebogen auf seine Verständlichkeit und Handhabbarkeit zu prüfen und im Ergebnis des Tests zu optimieren. Die gewonnenen Daten zu Gebäuden und Wohnungen wurden nicht veröffentlicht.
Dazu wurde eine Zufallsstichprobe von rund 900 Gebäude- bzw. Wohnungseigentümerinnen und -eigentümern aus Mecklenburg-Vorpommern gezogen.
Die Teilnahme am Test der Fragebogen war für die ausgewählten Personen freiwillig und unterlag keiner gesetzlichen Auskunftspflicht.
Haupterhebung der Gebäude- und Wohnungszählung
Anders als bei der Haushaltebefragung wurden bei der Gebäude- und Wohnungszählung nicht nur stichprobenartig Befragungen vorgenommen. Es fand eine Vollerhebung statt, bei der alle Eigentümerinnen und Eigentümer oder Verwaltungen von Wohngebäuden und Wohnungen herangezogen wurden. Sie waren verpflichtet, bei der Datenerhebung mitzuwirken und die Fragebogen wahrheitsgemäß auszufüllen. Vorzugsweise online, denn das schont die Umwelt, verhindert Fehler und geht auch viel einfacher. Die Filterführungen des Online-Fragebogens unterstützten beim Ausfüllen.
Die Musterfragebogen können Sie sich auf der Internetseite des Zensus 2022 ansehen.
Online-Fragebogen
Das Statistische Amt Mecklenburg-Vorpommern hatte zum Start des Zensus an über 400.000 Eigentümerinnen und Eigentümer Briefe zur Gebäude- und Wohnungszählung verschickt. Das Schreiben enthielt die Zugangsdaten für den Online-Fragebogen unter www.zensus.de und eine Frist, innerhalb der der Fragebogen ausgefüllt werden musste. Gut zwei Wochen nach dem Stichtag des Zensus 2022, dem 15. Mai 2022, konnten bereits rund 50 Prozent Rückmeldungen verzeichnet werden.
Erinnerungsschreiben
Mitte Juni hatte das Statistische Amt Mecklenburg-Vorpommern die Erinnerungsschreiben versendet. Sie enthielten grundsätzlich Papier-Fragebogen. Diese konnten ausgefüllt im beigefügten vorfrankierten Rücksendeumschlag zurückgesandt werden. Weiterhin enthielten die Schreiben erneut Zugangsdaten für die Möglichkeit der Online-Meldung.
Versand von Heranziehungsbescheiden
Mitte August 2022 begann der Versand von Heranziehungsbescheiden an die Personen, von denen noch kein Dateneingang vorlag. Der Brief enthielt die Verpflichtung zur Auskunftserteilung und eine Zwangsgeldandrohung. Es standen weiterhin mehrere Übermittlungswege (online, Papier und Telefon) zur Verfügung.
Befragung zur Grundsteuer B
Das Informationsschreiben der Finanzämter zur Grundsteuerreform war von der Gebäude- und Wohnungszählung zum Zensus unabhängig. Es wurden unterschiedliche Merkmale abgefragt. Beide erklärungspflichtigen Befragungen sind jedoch aufgrund der Verschiebung des Zensus zeitlich zusammengefallen.
Gut zu wissen
Weitere Informationen rund um die Gebäude- und Wohnungszählung finden Sie auf der Internetseite der Statistischen Ämter des Bundes und der Länder www.zensus2022.de.
Auswahl an Antworten für Auskunftgebende:
Welche Gebäude und Wohnungen waren nicht für die Gebäude- und Wohnungszählung relevant?
Nicht für die Erhebung relevant waren:
- Neu errichtete Gebäude, deren Wohnungen am Zensusstichtag noch nicht bezugsfertig sind,
- Gebäude, die keinen Wohnraum mehr beinhalten, da sie beispielsweise am Stichtag bereits vollständig leer standen und zum Abriss freigegeben waren,
- Gebäude, in denen ausschließlich Personen ohne eigene Haushaltsführung untergebracht sind. Dies sind vor allem Gemeinschaftsunterkünfte, in denen Personen vollständig von den Einrichtungen versorgt und/oder betreut werden (zum Beispiel Alten- und Pflegeheime, Justizvollzugsanstalten, Flüchtlingsunterkünfte, (Not-)Unterkünfte für Wohnungslose),
- Ferienhäuser, die ausschließlich gewerblich genutzt, also an wechselnde Feriengäste vermietet werden,
- Gebäude und Wohnungen, die von ausländischen Staaten, internationalen Organisationen, ausländischen Streitkräften (zum Beispiel Kasernen) oder diplomatischen oder berufskonsularischen Vertretungen genutzt werden und aufgrund internationaler Vereinbarungen oder Sitzabkommen unverletzlich sind.
Achtung: Nicht ausgenommen und damit für die Erhebung relevant waren Gebäude und Wohnungen, die zum Zeitpunkt der Befragung an ausländische Soldatinnen und Soldaten oder Bedienstete vermietet wurden oder sich in deren Eigentum befanden, jedoch grundsätzlich auch von anderen Personen hätten gemietet beziehungsweise erstanden werden können.
Dürfen andere Behörden auf die erhobenen Daten zugreifen?
Nein. Eine Rückmeldung der gewonnenen Erkenntnisse an andere Behörden darf und wird es nicht geben. Nicht anonymisierte Einzeldaten werden den abgeschotteten Bereich der Statistischen Ämter nicht verlassen. Das Volkszählungsurteil des Bundesverfassungsgerichtes von 1983 untersagt den Statistischen Ämtern, Einzeldaten an andere Behörden weiterzugeben (Rückspielverbot).