Gebäude- und Wohnungszählung

Straße mit Gebäude, die Hausnummern sind zu erkennen. Vor einem Haus steht ein orangefarbenes Fahrrad.Details anzeigen
Straße mit Gebäude, die Hausnummern sind zu erkennen. Vor einem Haus steht ein orangefarbenes Fahrrad.

Gebäude- und Wohnungszählung in Mecklenburg-Vorpommern

Die Gebäude- und Wohnungs­zählung ist eine flächen­deckende und voll­zählige Erfassung aller Gebäude mit Wohn­raum und bewohnten Unter­künften sowie den darin befindlichen Wohnungen. Dazu wurden in Mecklenburg-Vorpommern über 400.000 Eigentümer­innen und Eigentümer, Erb­bau­berechtigte, Ver­waltungen sowie die sonstigen Verfügungs­berechtigten der Gebäude oder Wohnungen durch das Statistische Amt Mecklenburg-Vorpommern befragt. Somit wurde der Gebäude- und Wohnungsbestand sowie die Wohn­situation der Bevölkerung erfasst. Die Ergebnisse der Gebäude- und Wohnungs­zählung bilden eine wichtige Grundlage für wohnungs­politische Ent­scheidungen und Maß­nahmen in der Raum­planung.

Vorbereitung

Im Jahr 2018 begann im Statistischen Amt Mecklenburg-Vorpommern die Vor­bereitung der Gebäude- und Wohnungs­zählung. Intensive Recherche­arbeiten durch das Statistische Amt wurden durch­geführt. Für die Ermittlung der Eigen­tümer­innen, Eigen­tümer oder Ver­waltungen von für die Gebäude- und Wohnungszählung relevanten Anschriften wurden Daten aus Verwaltungs­registern genutzt, z. B. Angaben der Grundsteuer­stellen oder Vermessungs­ämter.

Des Weiteren wurden Unter­­nehmen der Wohnungs­wirtschaft recherchiert. Auf­grund ihrer Viel­zahl an Gebäuden und Wohnungen wurden diese gesondert behandelt. Anfang 2019 erfolgte eine erste Kontakt­aufnahme seitens des Statistischen Amtes Mecklenburg-Vorpommern. Dabei ging es um Informationen zu Kontakt­personen und zur Anzahl der verwalteten Gebäude und Wohnungen. Das statistische Amt forderte von allen Unter­nehmen der Wohnungs­wirtschaft Bestands­listen an. Diese Listen be­inhalteten alle Gebäude­anschriften, die sich zu dem Zeit­punkt im Eigentum oder in der Verwaltung des Unter­nehmens befanden. Durch die Verschiebung des Zensus in das Jahr 2022 war eine Aktualisierung der Bestands­listen not­wendig geworden. Somit erfolgte, nachdem Anfang des Jahres 2020 die Listen über­mittelt wurden, im August 2021 die Anforderung einer Aktualisierungs­lieferung dieser Bestands­listen, ggf. erweitert durch eine Eigentümer­liste. Ziel war es, Veränderungen in den Beständen zu erfassen. Anhand weiterer Merk­male wurde festgelegt, welche Unter­nehmen der Wohnungs­wirtschaft in der Gebäude- und Wohnungszählung zu den Auskunfts­pflichtigen zählen oder ob statt­dessen andere Eigen­tümer­innen und Eigen­tümer aus­gewählt werden mussten.

Vorerhebung

Die Vorerhebung (bei den Gemeinschaftsunterkünften; im Frühjahr 2019) war ein wichtiger Bestand­­teil der Vor­­bereitungs­­arbeiten zur Gebäude- und Wohnungs­­zählung 2022. Die Vorerhebung diente dazu, den vor­liegenden Eigentümer­­bestand auf Aktualität und Voll­­ständig­­keit zu über­­prüfen. Auch der Kreis der zu Befragenden in der Haupt­­erhebung im Mai 2022 sollte damit geklärt werden. Es sollten bestehende Unklar­­heiten und Lücken bezüglich Wohn­objekten und Eigentümern geklärt sowie geschlossen werden.

Ab September 2021 wurden in diesem Rahmen rund 85.000 Eigentümerinnen und Eigentümer­ und zum Teil auch Verwalterinnen und Verwalter­ von Wohn­raum durch das Statistische Amt Mecklenburg-Vorpommern befragt. Dies um­fasste nur eine Teil­menge der Befragten für die Haupt­befragung im Mai 2022. Für die Vorerhebung aus­gewählte Personen erhielten in ihrem Anschreiben Zugangs­daten zum Online-Fragebogen.

In der Vorerhebung bezogen sich die Fragen hauptsächlich auf die Aktualität des Eigentums­verhältnisses zum derzeitigen Zeit­punkt sowie zum Zensus-Stichtag am 15. Mai 2022. Des Weiteren wurde geklärt, ob sich an der im Frage­bogen angegebenen Gebäude­anschrift Wohn­raum befand oder ob es sich ggf. um Gewerbe­fläche, eine Garage etc. handelte.

Pilotstudie

Zur Vor­bereitung der Gebäude- und Wohnungs­zählung fand im September und Oktober 2019 bundes­weit bereits ein erster Bürger­kontakt in Form einer quantitativen Pilotstudie statt. In welcher der für die Haupt­erhebung vor­gesehene Online-Frage­bogen vorab unter möglichst echten Bedingungen erprobt wurde . Ziel war es, den Online-Frage­bogen auf seine Ver­ständlich­keit und Hand­hab­bar­keit zu prüfen und im Ergebnis des Tests zu optimieren. Die gewonnenen Daten zu Gebäuden und Wohnungen wurden nicht ver­öffentlicht.

Dazu wurde eine Zufalls­stichprobe von rund 900 Gebäude- bzw. Wohnungs­eigentümer­innen und -eigentümern aus Mecklenburg-Vorpommern gezogen.

Die Teilnahme am Test der Fragebogen war für die aus­gewählten Personen freiwillig und unter­lag keiner gesetzlichen Auskunfts­pflicht.

Haupterhebung der Gebäude- und Wohnungszählung

Illustration, linke Seite untereinander das Logo des Zensus 2022, ein Kalender und ein Brief, auf der rechten Seite die Skyline einer GroßstadtDetails anzeigen
Illustration, linke Seite untereinander das Logo des Zensus 2022, ein Kalender und ein Brief, auf der rechten Seite die Skyline einer Großstadt

Anders als bei der Haus­halte­befragung wurden bei der Gebäude- und Wohnungs­zählung nicht nur stich­proben­artig Befragungen vor­genommen. Es fand eine Voll­erhebung statt, bei der alle Eigen­tümer­innen und Eigen­tümer oder Ver­waltungen von Wohn­gebäuden und Wohnungen heran­gezogen wurden. Sie waren ver­pflichtet, bei der Daten­erhebung mit­zu­wirken und die Frage­bogen wahrheits­gemäß aus­zufüllen. Vorzugs­weise online, denn das schont die Umwelt, verhindert Fehler und geht auch viel einfacher. Die Filter­führungen des Online-Frage­bogens unter­stützten beim Ausfüllen.

Die Musterfragebogen können Sie sich auf der Internetseite des Zensus 2022 ansehen.

 

Online-Fragebogen

Das Statistische Amt Mecklenburg-Vorpommern hatte zum Start des Zensus an über 400.000 Eigentümer­innen und Eigentümer Briefe zur Gebäude- und Wohnungs­zählung verschickt. Das Schreiben enthielt die Zugangs­daten für den Online-Fragebogen unter www.zensus.de und eine Frist, inner­halb der der Frage­bogen aus­gefüllt werden musste. Gut zwei Wochen nach dem Stichtag des Zensus 2022, dem 15. Mai 2022, konnten bereits rund 50 Prozent Rück­meldungen ver­zeichnet werden.

 

Erinnerungsschreiben

Mitte Juni hatte das Statistische Amt Mecklenburg-Vorpommern die Erinnerungs­schreiben versendet. Sie enthielten grundsätzlich Papier-Fragebogen. Diese konnten ausgefüllt im beigefügten vorfrankierten Rücksende­umschlag zurück­gesandt werden. Weiterhin enthielten die Schreiben erneut Zugangs­daten für die Möglichkeit der Online-Meldung.

 

Versand von Heranziehungsbescheiden

Mitte August 2022 begann der Versand von Heran­ziehungs­bescheiden an die Personen, von denen noch kein Daten­eingang vorlag. Der Brief ent­hielt die Ver­pflichtung zur Auskunfts­erteilung und eine Zwangsgeld­androhung. Es standen weiterhin mehrere Übermittlungs­wege (online, Papier und Telefon) zur Ver­fügung.

 

Befragung zur Grundsteuer B

Das Informations­schreiben der Finanz­ämter zur Grundsteuer­reform war von der Gebäude- und Wohnungs­zählung zum Zensus un­abhängig. Es wurden unter­schiedliche Merk­male abgefragt. Beide erklärungs­pflichtigen Befragungen sind jedoch aufgrund der Verschiebung des Zensus zeitlich zusammen­gefallen.

Gut zu wissen

Weitere Informationen rund um die Gebäude- und Wohnungs­zählung finden Sie auf der Internet­seite der Statistischen Ämter des Bundes und der Länder www.zensus2022.de.

Auswahl an Antworten für Auskunftgebende: 

Welche Gebäude und Wohnungen waren nicht für die Gebäude- und Wohnungszählung relevant?

Nicht für die Erhebung relevant waren:

  • Neu errichtete Gebäude, deren Wohnungen am Zensus­stichtag noch nicht bezugs­fertig sind,
  • Gebäude, die keinen Wohnraum mehr beinhalten, da sie beispiels­weise am Stich­tag bereits voll­ständig leer standen und zum Abriss frei­gegeben waren,
  • Gebäude, in denen aus­schließlich Personen ohne eigene Haushalts­führung unter­gebracht sind. Dies sind vor allem Gemeinschafts­unterkünfte, in denen Personen voll­ständig von den Einrichtungen versorgt und/oder betreut werden (zum Beispiel Alten- und Pflege­heime, Justiz­vollzugs­anstalten, Flüchtlings­unterkünfte, (Not-)Unter­künfte für Wohnungs­lose),
  • Ferien­häuser, die aus­schließlich gewerblich genutzt, also an wechselnde Ferien­gäste vermietet werden,
  • Gebäude und Wohnungen, die von ausländischen Staaten, internationalen Organisationen, ausländischen Streit­kräften (zum Beispiel Kasernen) oder diplomatischen oder berufs­konsularischen Vertretungen genutzt werden und aufgrund internationaler Ver­einbarungen oder Sitz­abkommen un­verletzlich sind.

Achtung: Nicht aus­genommen und damit für die Erhebung relevant waren Gebäude und Wohnungen, die zum Zeit­punkt der Befragung an ausländische Soldatinnen und Soldaten oder Bedienstete ver­mietet wurden oder sich in deren Eigentum befanden, jedoch grund­sätzlich auch von anderen Personen hätten gemietet beziehungs­weise erstanden werden können.

Dürfen andere Behörden auf die erhobenen Daten zugreifen?

Nein. Eine Rück­meldung der gewonnenen Erkennt­nisse an andere Behörden darf und wird es nicht geben. Nicht anonymisierte Einzel­daten werden den ab­geschotteten Bereich der Statistischen Ämter nicht verlassen. Das Volks­zählungs­urteil des Bundes­verfassungs­gerichtes von 1983 untersagt den Statistischen Ämtern, Einzel­daten an andere Behörden weiter­zugeben (Rückspiel­verbot).