Direktwahlen in MV

Bürgermeister- und Landratswahlen

Kreisfreie und große kreisangehörige Städte, amtsfreie Gemeinden (§ 125 Absatz 4 und 5 Kommunalverfassung M-V) sowie geschäftsführende Gemeinden (§ 126 Absatz 1 Kommunalverfassung M-V) haben einen hauptamtlichen Bürgermeister. In kreisfreien und großen kreisangehörigen Städten führt er die Bezeichnung Oberbürgermeister, sofern die Hauptsatzung nicht die Bezeichnung Bürgermeister vorsieht. Seit Änderung des Kommunalwahlgesetzes (durch Gesetz vom 26. November 1997, GVOBl. M-V S. 694, in Kraft seit dem 29. November 1997) werden hauptamtliche Bürgermeister und Landräte direkt gewählt. Deren Amtszeit beträgt nach Kommunalverfassung M-V mindestens sieben und höchstens neun Jahre. Einen einheitlichen Wahltag gibt es daher nicht. Mit dem Gesetz zur Schaffung zukunftsfähiger Strukturen der Landkreise und kreisfreien Städte des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Kreisstrukturgesetz) vom 12. Juli 2010 reduzierte sich am 4. September 2011 die Zahl der Landkreise auf sechs und der kreisfreien Städte auf zwei. Am 4. September 2011 wurden die Landräte der Landkreise in der ("neuen") Kreisstruktur gewählt und die Namen der neu gebildeten Landkreise durch Bürgerentscheide bestimmt.

Wahltag

Die Direktwahlen dürfen nach § 3 Absatz 3 des Landes- und Kommunalwahlgesetzes (LKWG M-V) frühestens sechs und müssen spätestens zwei Monate vor Ablauf der Amtszeit durchgeführt werden und finden an einem von der zuständigen Vertretung zu bestimmenden Sonntag statt.
Notwendig werdende Neuwahlen nach § 44 Absatz 9 LKWG M-V müssen nach § 45 Absatz 3 LKWG M-V spätestens fünf Monate nach der Feststellung der Notwendigkeit dieser Wahl stattfinden. Den Tag der Neuwahl bestimmt gemäß § 45 Absatz 2 LKWG M-V die Vertretung.

Wahlberechtigte

Wahlberechtigt sind nach § 4 Absatz 2 LKWG M-V alle Deutschen im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes sowie alle Staatsangehörige der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union (Unionsbürger), die am Wahltag

  • das 16. Lebensjahr vollendet haben,
  • seit mindestens 37 Tagen 
    a) im Wahlgebiet eine Wohnung, bei mehreren Wohnungen ihre Hauptwohnung haben oder 
    b) sich, ohne eine Wohnung zu haben, sonst gewöhnlich dort aufhalten,
  • nicht nach 5 LKWG M-V vom Wahlrecht ausgeschlossen sind.

Wählbarkeit

Wählbar sind nach den §§ 6 und 66 LKWG M-V alle Deutschen und Unionsbürger, die am Wahltag (Tag der Hauptwahl)

  • das 18., aber noch nicht das 60. Lebensjahr vollendet haben, (Amtsinhaber, die sich einer Wiederwahl stellen, sind abweichend davon wählbar, sofern sie am Tag der Hauptwahl noch nicht das 64. Lebensjahr vollendet haben.)
  • seit mindestens 3 Monaten im Wahlgebiet eine Wohnung, bei mehreren Wohnungen ihre Hauptwohnung haben oder sich, ohne eine Wohnung zu haben, sonst gewöhnlich im Wahlgebiet aufhalten
  • die Voraussetzungen für die Ernennung zur Beamtin oder Beamten auf Zeit nach dem Landesbeamtengesetz erfüllen und
  • nicht infolge einer rechtskräftigen Verurteilung durch ein deutsches Gericht die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter und zur Erlangung von Rechten aus öffentlichen Wahlen verloren haben oder durch eine zivil- oder strafrechtliche Einzelfallentscheidung im Herkunftsmitgliedstaat (Unionsbürger) die Wählbarkeit nicht besitzen.

Wählerinnen und Wähler, Wahlbeteiligung

Wählerinnen und Wähler sind die Wahlberechtigten, die ihre Stimmzettel abgegeben haben oder deren Wahlbrief nicht zurückgewiesen wurde. Die Wahlbeteiligung weist den Anteil der Wählerinnen und Wähler an den Wahlberechtigten aus.

Wahlgebiet, Wahlbezirk

Wahlgebiet ist für die Wahl des Landrates der Landkreis und für die Wahl der Oberbürgermeisterin oder des Oberbürgermeisters die kreisfreie Stadt. Die Landkreise und kreisfreien Städte sind in Wahlbezirke eingeteilt.

Wahlvorschläge

Parteien, Wählergruppen und Einzelbewerber dürfen für das Wahlgebiet jeweils nur einen Wahlvorschlag einreichen. Das Einreichen gemeinsamer Wahlvorschläge von Parteien, Wählergruppen oder Parteien und Wählergruppen ist zulässig. Ein Wahlvorschlag gilt für das Wahlgebiet und darf nur eine Bewerberin oder einen Bewerber enthalten.

Wahlsystem, Haupt- und Stichwahl, Neuwahl

Gewählt wird nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl. Jeder Wähler hat eine Stimme. Gewählt ist die Bewerberin oder der Bewerber, die oder der mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen auf sich vereint. Erhält keine Bewerberin oder kein Bewerber mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen, findet zwischen den beiden Bewerbern mit den höchsten Stimmenanteilen eine Stichwahl statt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.

Bei der Wahldurchführung mit nur einer Bewerberin oder einem Bewerber ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen erhält, sofern dieser Stimmenanteil mindestens 15 Prozent der Wahlberechtigten des Wahlgebietes umfasst. Erhält keiner der Bewerber diese Mehrheit, wählt die Gemeindevertretung die Oberbürgermeisterin oder den Oberbürgermeister und der Kreistag die Landrätin oder den Landrat. Diese Feststellung trifft der Wahlausschuss.

Gültige Stimmen

Gültig sind Stimmen, wenn die Stimmabgabe den gesetzlichen Festlegungen entsprechend erfolgt.

Ungültige Stimmen

Ungültig sind Stimmen, bei deren Abgabe der Stimmzettel als nicht unter Verantwortung der Wahlleitung hergestellt erkennbar oder für einen anderen Wahlkreis gültig ist, keine Kennzeichnung enthält, mehr Kennzeichnungen enthält, als die wählende Person Stimmen hat, den Willen der wählenden Person nicht zweifelsfrei erkennen lässt oder einen Zusatz oder Vorbehalt enthält.

Briefwahl

Das Briefwahlergebnis wird in das Wahlergebnis der dafür bestimmten Wahlbezirke einbezogen. Es darf auch durch gesondert gebildete Briefwahlvorstände festgestellt werden, wenn dadurch das Wahlgeheimnis nicht gefährdet wird.