Bundestagswahl 2025
Grundsätze des Wahlrechts
In gut sechs Wochen findet die vorgezogene Wahl zum 21. Deutschen Bundestag statt. Noch steht nicht genau fest, wie viele Menschen in Mecklenburg-Vorpommern wahlberechtigt sind. Die vorläufige Zahl der Wahlberechtigten wird am 42. Tag vor der Wahl, das ist der 12. Januar, in den Wahlkreisen ermittelt und anschließend dem Landeswahlleiter mitgeteilt. Zur Bundestagswahl 2021 waren in Mecklenburg-Vorpommern rund 1,3 Millionen Personen wahlberechtigt.
Dadurch, dass die Bundestagswahl vorgezogen wurde, ändern sich zwar die Fristen, zum Beispiel für das Einreichen der Wahlvorschläge oder für die Briefwahl (siehe Pressemitteilung vom 27.12.2024). An den Grundsätzen des Wahlrechts, die sich aus Artikel 38 des Grundgesetzes ergeben, ändert der frühere Termin jedoch nichts. Darauf weist Landeswahlleiter Dr. Christian Boden hin.
Grundsätze des Wahlrechts
Die fünf Wahlgrundsätze – allgemein, frei, unmittelbar, gleich und geheim – kennzeichnen demokratische Wahlen in Deutschland von der Bundestagswahl bis zu den Kommunalwahlen.
Allgemein: Alle Personen mit deutscher Staatsangehörigkeit, die mindestens 18 Jahre alt sind und mindestens drei Monate vor der Wahl in Deutschland wohnen, sind wahlberechtigt – auch wenn sie im Ausland leben. Das Wahlrecht ist unabhängig von Geschlecht, Einkommen und Beruf.
Unmittelbar: Die Wählerinnen und Wähler wählen die Abgeordneten direkt. Es sind keine weiteren Gremien oder Personen dazwischengeschaltet.
Frei: Jede wahlberechtigte Person ist frei in ihrer Entscheidung, ob sie wählen geht und wem sie ihre Stimme gibt.
Gleich: Alle Wahlberechtigten haben die gleiche Anzahl an Stimmen.
Geheim: Für andere Personen darf nicht erkennbar sein, wer wen wählt. Es gilt das Wahlgeheimnis.
Öffentlichkeit der Wahl
Die Öffentlichkeit der Wahl ist ein weiteres grundlegendes Wahlrechtsprinzip, um Transparenz und Integrität der Wahl zu gewährleisten. Die Stimmabgabe in der Wahlkabine erfolgt geheim. Gemäß § 31 des Bundeswahlgesetzes und § 54 der Bundeswahlordnung können aber interessierte Personen den Wahlprozess in den Wahllokalen verfolgen. Das gilt sowohl für die Wahlhandlung selbst als auch für die anschließende öffentliche Auszählung der Stimmen. Eine Anmeldung oder Registrierung als Wahlbeobachterin oder -beobachter ist daher nicht erforderlich. Ein Zutrittsrecht hat auch, wer selbst nicht wahlberechtigt ist. Störungen des reibungslosen Ablaufs sind bei der Wahlbeobachtung aber zu vermeiden.
Öffentliche Auszählung der Stimmen
Nach Schließung der Wahllokale um 18.00 Uhr beginnt die sofortige und transparente Auswertung der Stimmzettel. Jede interessierte Person hat auch hier das Recht, die Auszählung vor Ort zu beobachten. Die öffentliche Auszählung ist ein wesentliches Element der Demokratie, das sicherstellt, dass jede Stimme korrekt berücksichtigt wird und der gesamte Wahlprozess überprüfbar bleibt.
Internationale Wahlbeobachtung
Neben der Möglichkeit für die Öffentlichkeit, den Wahlprozess zu beobachten, sind auch offizielle internationale Wahlbeobachtungsmissionen zugelassen. Deutschland arbeitet hierbei eng mit Organisationen wie der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) zusammen, die unabhängige Expertinnen und Experten entsendet, um die Einhaltung internationaler Standards zu überprüfen. Diese Wahlbeobachter beurteilen nicht nur die Auszählung, sondern auch die Wahlvorbereitung, einschließlich des Wahlkampfes, und seiner Finanzierung, die Einhaltung rechtlicher Rahmenbedingungen, die Gewährleistung der Medien- und Meinungsfreiheit sowie die Wahlgesetzgebung.
Weitere Informationen zum Thema Wahlen allgemein und zur Bundestagswahl 2025 finden Sie auch auf den Internetseiten der Bundeswahlleiterin unter https://www.bundeswahlleiterin.de/bundeswahlleiter.html.
Informationen zu den Wahlen in Mecklenburg-Vorpommern gibt es auf den Seiten des Landeswahlleiters unter https://www.laiv-mv.de/Wahlen/ .
Weitere Auskünfte erteilt Frau Kerstin Lambrecht, Telefon 0385 588-56044.