Bundestagswahl 2025

Briefwahlunterlagen jetzt beantragen

Nr.9/2025  | 30.01.2025  | LWL MV  | LAiV - Landeswahlleitung M-V

Wahlberechtigte, die ihr Wahlrecht bereits vor dem Wahltag (23. Februar 2025) mittels Briefwahl ausüben möchten, sollten aufgrund der verkürzten Fristen unbedingt jetzt einen Wahlschein beantragen sofern sie es noch nicht getan haben.

Wahlscheine können bis spätestens Freitag, 21. Februar, 15.00 Uhr bei der zuständigen Gemeindewahlbehörde schriftlich oder mündlich (aber nicht telefonisch) beantragt werden. In Ausnahmefällen, insbesondere wegen plötzlicher Erkrankung, ist die Antragstellung auch noch am Wahltag bis spätestens 15.00 Uhr möglich.

Für die schriftliche Antragstellung befindet sich ein Vordruck in der Regel auf der Rückseite der Wahlbenachrichtigung, mit dem die Briefwahlunterlagen für die Bundestagswahl angefordert werden können. Der Antrag ist ausgefüllt und in einem ausreichend frankierten Umschlag an die zuständige Gemeindewahlbehörde zu senden. Daneben kann der Wahlschein formlos beantragt werden; die Schriftform gilt auch per Telefax, E-Mail oder durch sonstige, dokumentierbare Übermittlung in elektronischer Form als gewahrt. Bei der formlosen Antragstellung sind die Angaben zur Person (Familienname, Vorname, Geburtsdatum, Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort, Angabe der Versandadresse) zwingend erforderlich. Der Antrag kann auch über ein Online-Formular gestellt werden, wenn die Gemeindebehörde dies auf ihrer Website anbietet. Auch ein QR-Code auf der Wahlbenachrichtigung zur Anforderung der Wahlunterlagen wird von einigen Gemeindebehörden zur Verfügung gestellt. Die Briefwahlunterlagen werden der Antragstellerin bzw. dem Antragsteller durch die Post übersandt oder von der Behörde übergeben.

Die wahlberechtigte Person kann den Wahlscheinantrag auch selbst bei der Gemeindewahlbehörde abgeben und die Briefwahlunterlagen bei der Gemeindewahlbehörde abholen oder sogar direkt an Ort und Stelle die Briefwahl ausüben. Dies wird voraussichtlich frühestens ab dem 06.02.2025 möglich sein, weil die Stimmzettel erst nach der Zulassung der Wahlvorschläge und im Fall von Beschwerden nach deren Entscheidung durch den Landeswahlausschuss bzw. den Bundeswahlausschuss am 30.01.2025 gedruckt werden können und deren Auslieferung an die Gemeindebehörden einige Tage in Anspruch nehmen wird.

Wahlberechtigte dürfen auch eine Person beauftragen, für sie den Wahlschein samt Briefwahlunterlagen bei der Gemeindewahlbehörde abzuholen. Diese Bevollmächtigung zur Empfangnahme von Wahlschein und Briefwahlunterlagen muss schriftlich gegenüber der Gemeindewahlbehörde nachgewiesen werden. Die beauftragte Person darf nur maximal vier Personen vertreten und muss dies auch gegenüber der Wahlbehörde schriftlich versichern.

Von größter Wichtigkeit ist der rechtzeitige Versand der Wahlbriefe unter Beachtung der Postlaufzeiten. Der Wahlbrief muss spätestens am Wahlsonntag bis 18.00 Uhr bei der auf dem Wahlbriefumschlag angegebenen Adresse vorliegen, damit dieser auch in die Stimmenauszählung einbezogen wird.

Durch die Deutsche Post AG werden die Wahlbriefe innerhalb Deutschlands entgeltfrei befördert, wenn diese in dem amtlichen roten Wahlbriefumschlag bei der Post eingeliefert werden. Wenn von einem Ort außerhalb der Bundesrepublik Deutschland mittels Briefwahl gewählt werden soll, ist der Wahlbrief selbst freizumachen. Die Deutsche Post AG weist darauf hin, dass Wahlbriefe, die bis Donnerstag, den 20. Februar 2025, vor der letzten Leerung des jeweiligen Briefkastens innerhalb Deutschlands eingeworfen bzw. in einer Post-Filiale abgegeben werden, rechtzeitig die Wahlämter erreichen. Wer seinen Wahlbrief später versendet, trägt das Risiko, dass der Wahlbrief die zuständige Gemeindewahlbehörde nicht rechtzeitig erreicht und die Stimme nicht mehr berücksichtigt wird.

Wer die mit den Postlaufzeiten verbundenen Unsicherheiten vermeiden möchte oder bis zur letzten Briefkastenleerung am Donnerstag vor der Wahl den Wahlbrief nicht absenden kann, sollte den Wahlbrief direkt bei der auf dem Umschlag aufgedruckten Stelle abgeben oder einwerfen.

Alternativ kann man sich trotz beantragter Briefwahl auch noch dazu entscheiden, am Wahltag im Wahllokal zu wählen. Dafür muss man aber den Wahlschein, der den Briefwahlunterlagen beiliegt, und einen Lichtbildausweis ins Wahllokal mitbringen. Wer einmal einen Wahlschein beantragt hat, kann nur noch mit diesem wählen, und zwar per Briefwahl oder am Wahltag in jedem beliebigen Wahlraum des eigenen Wahlkreises.

Weiterführende Informationen zum Thema Wahlen finden Sie auf den Internetseiten der Landeswahlleitung unter https://www.laiv-mv.de/Wahlen/.

Weitere Auskünfte erteilt Frau Kerstin Lambrecht, Telefon 0385 588-56044.